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Art. 1 § 2

Fassungen
02.01.1988 bis 16.02.2012 — BGBl. Nr. 626/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 202.01.198816.02.2012 BGBl. Nr. 626/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.01.1988BGBl. Nr. 626/1987

Außerkrafttretensdatum

16.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:

  1. Ziffer eins
    Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann;
  2. Ziffer 2
    Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. Ziffer 3
    andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sowie für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000887

Dokumentnummer

NOR12011827

Alte Dokumentnummer

N1198710349E